Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Dezember 2025

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen TDA-Prüfdienst (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Durchführung von Prüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel gemäß DGUV Vorschrift 3 sowie den einschlägigen VDE‑Normen (z. B. VDE 0701/0702).

(2) Prüfungen an ortsfesten Anlagen sowie spezialisierte DGUV‑2/FASI‑Leistungen sind ausdrücklich ausgeschlossen und werden vom Auftragnehmer nicht angeboten. Soweit in Einzelfällen abweichende Leistungen vereinbart werden, bedarf dies einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

(1) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Angebot. Soweit nicht anders vereinbart, umfassen die Leistungen für ortsveränderliche Betriebsmittel:

  • Sichtprüfung der zu prüfenden ortsveränderlichen Betriebsmittel
  • Durchführung der erforderlichen Messungen nach geltenden Normen (z. B. VDE 0701/0702)
  • Dokumentation der Prüfergebnisse in Prüfprotokollen
  • Kennzeichnung der geprüften Geräte mit Prüfplaketten
  • Mängelaufstellung bei festgestellten Sicherheitsmängeln

(3) Zusätzliche Leistungen wie Reparaturen, Austausch von Betriebsmitteln oder Nachprüfungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

(4) Prüfungen an ortsfesten Anlagen sowie spezialisierte DGUV‑2/FASI‑Leistungen sind nicht Bestandteil des regulären Leistungsumfangs und werden nur bei gesonderter Vereinbarung und Nachweis der erforderlichen Qualifikationen erbracht.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zu prüfenden Betriebsmittel und Anlagen zum vereinbarten Prüftermin zugänglich und in einem prüffähigen Zustand sind.

(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über besondere Gefahren, örtliche Gegebenheiten und betriebsspezifische Besonderheiten.

(3) Der Auftraggeber stellt auf Verlangen Bestandsunterlagen, Schaltpläne und frühere Prüfprotokolle zur Verfügung.

(4) Bei ortsfesten Anlagen stellt der Auftraggeber qualifiziertes Personal zur Verfügung, das die notwendigen Freischaltungen vornimmt.

(5) Kann der Prüfauftrag aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie der entstandenen Aufwendungen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise ergeben sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Änderungen des Leistungsumfangs während der Durchführung können zu einer Anpassung der vereinbarten Vergütung führen.

§ 5 Termine und Fristen

(1) Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Termine verschieben sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

(3) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer einen verbindlich zugesagten Termin schuldhaft versäumt und eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

§ 6 Prüfung und Dokumentation

(1) Die Prüfung erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere DGUV Vorschrift 3, BetrSichV und den einschlägigen VDE-Normen.

(2) Die Prüfergebnisse werden in Prüfprotokollen dokumentiert. Diese werden dem Auftraggeber in digitaler Form zur Verfügung gestellt, soweit nicht anders vereinbart.

(3) Festgestellte Mängel werden klassifiziert und im Prüfprotokoll dokumentiert. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln werden betroffene Betriebsmittel gekennzeichnet und aus dem Verkehr gezogen.

(4) Die Prüfprotokolle sind vom Auftraggeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet eine fachgerechte Prüfung nach den geltenden Vorschriften und Normen zum Zeitpunkt der Prüfung.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.

(3) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, normale Abnutzung oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

§ 8 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit branchenüblicher Deckungssumme abzuschließen. Weitergehende Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen geheim zu halten.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der DSGVO. Details ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.

(3) Prüfprotokolle und Dokumentationen werden für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

§ 10 Abtretung und Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(2) Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

§ 12 Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit vor Beginn der Leistungserbringung schriftlich kündigen. Bereits entstandene Kosten (z.B. Anfahrt, Vorbereitung) sind vom Auftraggeber zu erstatten.

(2) Nach Beginn der Prüfung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(3) Der Auftragnehmer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder in Zahlungsverzug gerät.